Vereinssatzung der Società Dante Alighieri, Comitato di Augsburg e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(I) Der Verein führt den Namen “Società Dante Alighieri, Comitato di Augsburg e.V.“
(II) Der Sitz des Vereins ist Augsburg.
(III) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(I) Der Verein will Verständnis und Liebe zur italienischen Kunst, Kultur und Lebensart wecken und die Verständigung zwischen Deutschland und Italien fördern. Dies soll insbesondere durch die Veranstaltung von Vorträgen, Studienreisen und Ausstellungen erreicht werden.
(II) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(III) Entstehen Mitgliedern bei Erfüllung von Aufgaben für den Verein Aufwendungen bzw. Auslagen, so haben sie Anspruch auf Erstattung. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften möglich. Einzelheiten hierzu sowie zur Form der Abrechnung regelt der Vorstand.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
(I) Auf Antrag kann jede natürliche oder juristische Person Mitglied des Vereins werden. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(II) Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
(III) Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben und Persönlichkeiten, die dem Verein nahe stehen und sich mit den Zielen des Vereins identifizieren, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(I) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(II) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Er ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich.
(III) Der Ausschluss erfolgt wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, wegen unehrenhafter Handlungen oder wegen Nichtzahlung von Beiträgen über einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren. Der Ausschluss ist zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung einlegen.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
(I) Der Vorstand (im weiteren Sinn) besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu vier weiteren Mitgliedern (Beirat).
(II) Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben. Ist der Vorsitzende verhindert, tritt an seine Stelle einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
(III) Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.
(IV) Der Vorstand ist verantwortlich für
- 1. die Führung der laufenden Geschäfte,
- 2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- 3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- 4. die Buchführung,
- 5. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
(V) Der Vorstand erstellt und beschließt einen Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr.
(VI) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds gem. § 4 Abs. III.
(VII) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(VIII) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss ein Mitglied bestellen, das die Aufgaben des Ausgeschiedenen für die restliche Amtsdauer übernimmt.
§ 7 Vorstand als gesetzlicher Vertreter
Vorstand (im engeren Sinn, gem. § 26 BGB) sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann den Verein allein vertreten. Die stellvertretenden Vorsitzenden können den Verein nur gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden den Verein nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden vertreten dürfen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Brief, E-Mail oder Fax.
(II) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
(III) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- 1. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie eines Kassen- und Prüfberichts,
- 2. die Wahl des Vorstands,
- 3. die Entlastung des Vorstands,
- 4. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
- 5. die Wahl des Revisors,
- 6. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- 7. Angelegenheiten von weittragender Bedeutung.
(IV) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss gem. § 4 Abs. III.
(V) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es
- 1. ein Drittel der Mitglieder verlangt oder
- 2. der Vorstand beschließt.
(VI) Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(VII) Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Der Revisor
(I) Der Revisor überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Er erstattet in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
(II) Der Revisor wird zusammen mit dem Vorstand auf vier Jahre gewählt.
§ 10 Die Auflösung des Vereins
(I) Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese muss auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einberufen werden. Beschluss bzw. Antrag sind zu begründen.
(II) Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(III) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Augsburger Volkshochschule – Augsburger Akademie e.V. Sie hat es für die Förderung der Erwachsenenbildung zu verwenden.
Augsburg, den 15. März 2012